Verification of Payee (VoP)

Das Verfahren „Verification of Payee“ (VoP) ist eine neue Sicherheitsmaßnahme im SEPA-Zahlungsraum, die darauf abzielt, das Risiko von Betrug und Zahlungsfehlern zu verringern.

Ab dem 5. Oktober 2025 sind alle Zahlungsdienstleister verpflichtet, vor der Ausführung von SEPA-Überweisungen und Sofortzahlungen (‘Instant Payments’) die Identität des Zahlungsempfängers zu überprüfen. Die Einführung von VoP ist Teil der Umsetzung der EU-Verordnung über Instant Payments, die die Echtzeitabwicklung von Zahlungen fördert.

Wichtige Aspekte des VoP-Verfahrens:

In den vergangenen Wochen wurde das Thema von uns ausführlich betrachtet und wir haben Informationen seitens der Banken bezüglich der Umsetzung eingeholt. Dabei stellte sich heraus, dass es noch viele offene Fragen in Bezug auf die prozessuale Umsetzung gibt. Am 14. März 2025 erfolgte eine Konkretisierung durch das DK. Leider sehen wir keine Verbesserung.

Nachstehend die Wesentlichen Fakten zum VoP

Das Startdatum für den VoP-Prozess ist der 5. Oktober 2025.

SEPA- und Instant Payment-Sammler mit mehr als einer Überweisung können im ‚opt-out-Verfahren‘ ohne Überprüfung (Namen, IBAN-Vergleich) gesendet werden.

Sammler mit nur einer Transaktion werden immer „opt-in“ sein.

Bei negativer Prüfung eines Zahlungsempfängers wird die Zahlung von der auftraggebenden Bank als VEU bereitgestellt und muss erneut unterschrieben werden. Hier ist noch nicht geklärt, ob die Bank den kompletten Sammler bereitstellt oder nur die abgewiesenen Zahlungen. Ferner steht noch nicht fest, was bei abgewiesenen Zahlungen von der Bank bereitgestellt wird und wie.

Sollte eine einzelne Überweisung mit „opt-out“ geschickt worden sein, so kann jetzt die auftraggebende Bank entscheiden (O-Ton der Zahlungsdienstleister), ob diese Transaktion sofort abgewiesen wird oder ob eine Annahme erfolgt. Wenn der ZDL die Überweisung annimmt, so muss danach trotzdem der „opt-in“ Prozess durchlaufen werden. An die Empfängerbank wird eine Anfrage gestartet und auf das Protokoll der Prüfung gewartet. Danach wird die Transaktion in die VEU weitergeleitet und dort müssen die notwendigen elektronischen Unterschriften erneut geleistet werden. Wir gehen davon aus, dass mit der beschriebenen Änderung nicht alle Banken gleich agieren werden.

Was aus unserer Sicht zu beachten ist

Bei den meisten Corporates ist EBICS der Kommunikationskanal mit den Banken.  Die Umsetzung der “opt-in” Funktionialität in den EBICS-Clients erfolgt über neue Auftragsarten. CCT/CIP sind die bereits nutzbaren und sollen zukünftig für ‘opt-out’-Dateien benutzt werden, die dann nicht geprüft werden. CTV/CIV sind neu und für “opt-in” relevant. Wir weisen explizit darauf hin, dass bei allen eingesetzten Programmen, egal ob TMS oder Banken-Software, ein Update bis zum 5. Oktober 2025 erfolgen muss. Lt. den uns vorliegenden Informationen werden die neuen Auftragsarten erst zum Stichtag aktiviert. Es gibt also vermutlich keine Testszenarien für die Kunden.

Ebenfalls nicht geklärt ist die Vorgehensweise bei der Nutzung von Corporate Seal. Dabei ist die genutzte Software derzeit dafür verantwortlich, dass bei Vorgabe des 4-Augen-Prinzips zwei Berechtigte die Zahlungsdateien freigeben. Danach wird die EBICS-ID mit einer E-Vollmacht für die Freigabe am Bankrechner herangezogen. Bei VEU ist der EBICS-Host der aktive Part. Wenn also der erste Berechtigte seine Freigabe durchführt, wird der EBICS-Teilnehmer mit der E-Vollmacht herangezogen. Damit ist die vollständige Freigabe erfolgt. Ein zweiter Berechtigter ist nicht mehr notwendig.

Auch die Aktivierung eines VEU-Moduls auf Software-Anbieterseite sowie die entsprechende Berechtigung auf dem EBICS-Host der Bank muss gewährleistet sein. Hinzu kommt dann noch eine notwendige Administration, da in der Regel diverse Einstellungen durchgeführt werden müssen.

Sollte mit dem Startdatum 5. Oktober 2025 die Betragsgrenze bei Instant Payment von 100.000 EUR pro Transaktion fallen, wird ein Umdenken im Treasury erfolgen. Bei eiligen SEPA-Überweisungen hingegen fallen standardmäßig 2,56 EUR pro Transaktion an. Instant Payments hingegen sind vom Kostenaspekt normalen SEPA-Überweisungen gleichgestellt. Damit wäre aus heutiger Sicht das Kontenclearing mit Instant Payment nur konsequent.  Dabei muss dann aber wieder eine separate Betrachtung durchgeführt werden, da das Geld auf den Empfängerkonten sofort nach Eingang verfügbar ist.Es ist durchaus vorstellbar, dass ein Clearingzyklus mehrmals am Tag erfolgen kann. Allerdings muss noch einmal klargestellt werden, dass mit der Vorgabe, dass Einzeltransaktionen immer „opt-in“ sind, der Freigabeprozess der Überweisungen bei Instant Payments zweimal durchlaufen werden muss. An dieser Stelle überlegen wir inwieweit die ATAQ erstellten Sammler immer mehr als eine Zahlung enthalten können.

Unser Fazit:

Der Prozess bei ausgehendem Zahlungsverkehr, SEPA-Überweisungen, muss bei den Corporates komplett neu durchdacht werden. Speziell die Treasury Abteilungen sollten sich in den nächsten Wochen des Themas annehmen. Außerdem sehen wir bei den Verantwortlichen für die EBICS-Administration Handlungsbedarf. Das Thema VEU, Verteilte Elektronische Unterschrift, ist bei den wenigsten Corporates derzeit präsent. Es wird aber aus heutiger Sicht essenziell, wenn den Vorgaben entsprechend gehandelt werden soll.